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Am 02.12.2021 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, auch Impfungen durch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte in Betracht zu ziehen. Der rechtliche Rahmen hierfür wurde durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschaffen. Diese Änderung wurde durch den Bundesrat am 10.12.2021 beschlossen und ist am 12.12.2021 in Kraft getreten.
Was bedeutet dieser Beschluss?
Da es sich bei der Impfung um einen einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen handelt, muss der Impfende bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diesen Eingriff vornehmen zu dürfen. Diese Voraussetzungen werden im Infektionsschutzgesetz definiert. Neben geeigneten Räumlichkeiten zur Vornahme der Corona-Impfung, müssen die Impfenden ebenso ärztlich geschult werden. Mit dieser Schulung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus vermittelt werden.
Dazu gehören beispielsweise die Aufklärungspflicht, die Anamneseerhebung, die Einwilligungserklärung des zu Impfenden, das Setzen der Spritze, Notfallmaßnahmen bei akut auftretenden Impfreaktionen und vieles mehr.
Zudem sollen Impfschulungen anerkannt werden, die zum Beispiel Apotheker bereits im Rahmen von Modellprojekten zur Grippeschutzimpfung erfolgreich absolviert haben. Damit gäbe es rund 2.600 Apotheker in rund 1.000 Apotheken (Stand 11.2021), die aufgrund ihrer erfolgreichen Teilnahme an den Modellprojekten impfbereit wären.
Was bedeutet dies für den Versicherungsschutz?
Grundsätzlich gehört das Impfen nicht zum Berufsbild des Zahnarztes, Apothekers oder Tierarztes. Gemäß den regulären Bedingungen einer Haftpflichtversicherung, sind die Tätigkeiten und Leistungen, die sich aus den üblichen Betriebscharakter ergeben, versichert. Sollten nun Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte Impfungen gegen Corona vornehmen, so kann es sein, dass dies nicht in der jeweiligen Haftpflichtversicherung versichert ist und kein Versicherungsschutz besteht.
Was ist zu tun?
In jeden Fall sollte schriftlicher Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer aufgenommen werden, um diesen Punkt abzuklären. Erfahrungsgemäß, kann der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang einer bestehenden Betriebshaftpflicht für die Vornahme der Corona-Impfung bestätigt werden. Diese schriftliche Bestätigung sollte bei den Versicherungsunterlagen abgelegt werden.
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